Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fotografen Handwerks (Stand 2012)

I. Allgemeines
1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von
Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender
Geschäftsbedigungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle
künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt,
wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Werke sind vom Fotografen hergestellte Lichtbilder und andere grafische
Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form
oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.

II. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe
des Urheberechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den
eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur
das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf
der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken
übertragen, die der Auftragsgeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht
an den Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller
dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild
zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden
Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich
abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen als Urheber
des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart
wurde.
7. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital;
b) die Verbreitung von Werken des Fotogrfen im Internet und in Intranets,
in Online-Datenbanken, in elekronischen Archiven, die nicht nur für den
internen Gebrauch des Arbeitgebers bestimmt sind, auf Diskette, CDROM
oder anderen Datenträgern;
c) die öffenliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren sind nicht
gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber
vereinbart wurde.
9. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an
den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich oder
schriftlich vereinbart wurde.
10. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt,
die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche
Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren
Einverständnis erfolgen.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt, Aufbewahrung
1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm
erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen
Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte
vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen
zurückzugeben.
2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz
oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten,
Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten,
Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten. Es gilt die aktuelle Preistafel des Fotografen, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung
zustehenden Forderungen bleiben die gelieferten Werke und Datenträger Eigentum
des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
5. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten
der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese vom Auftraggeber
abgenommen und diesem in vertragsmäßiger Weise zur Verfügung gestellt
worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem
Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdücklich gesondert zu vereinbaren
und zu vergüten.

IV. Haftung
1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. der zu fotografierender Personen, Ansprüchen
wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur
des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet der
Fotograf für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs
ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung auf 0,5% der vereinbarten Vergütung für die zu liefernden Werke,
maximal auf 5% der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung
von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
2. Der Fotograf haftet für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von
Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen
Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Aufraggebers. Der Auftraggeber
kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen
Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und
Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten
Personen zur Veröffentlichung, Vervielfälltigung und Verbreitung
besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte
nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen
ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder
bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftragebers
aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den
Auftraggeber über.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Schadensersatz
1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen
ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind.
2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen,
die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so
erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart
war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern
nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein
geringer Schaden entstanden ist. Hat der Auftrageber die Verzögerung
zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz
geltend machen.
3. a) Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die
Benennung des Bildautors, so hat der Auftrageber einen Schadensersatz
in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe
des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und
Einzelfall.
b) Bei unberechigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe
eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz
in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts
zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars,
mindestens jedoch 200 € pro Werk und Einzelfall.
c) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag vor Beginn der Ausführung, ohne
das den Fotografen hierfür ein Verschulden trifft, so hat er dem Fotografen
10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu zahlen.
d) Dem Fotografen bleibt zu a) – c) die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu a) – c) der
Nachweiß eines geringen tatsächlichen Schadens vorbehalten.

VII. Datenschutz
Die vom Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch
gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der
Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle im
Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu
behandeln.

VIII. Schlussbestimmungen
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische
Person des öffenlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

IX. Sonstiges
Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für
die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen
muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.